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§ 41 Absatz 1 MarkenG
(1) Entspricht die Anmeldung den Anmeldungserfordernissen und wird sie nicht gemäß
§ 37
zurückgewiesen, so wird die angemeldete Marke in das Register eingetragen.
Verweis auf
§ 41 Absatz 1 MarkenG
von
§ 125 Absatz 4 Satz 2 MarkenG