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§ 6 Absatz 2 MarkenG
(2) Für die Bestimmung des Zeitrangs von angemeldeten oder eingetragenen Marken ist der Anmeldetag (
§ 33 Abs. 1
) oder, falls eine Priorität nach
§ 34
oder nach
§ 35
in Anspruch genommen wird, der Prioritätstag maßgeblich.
Verweis auf
§ 6 Abs. 2 MarkenG
von
§ 125 Absatz 1 Satz 1 MarkenG