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§ 37 Absatz 6 Satz 2 MarkenG
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Die Personen und Verbände können beim Deutschen Patent- und Markenamt auch schriftliche Bemerkungen einreichen, in denen sie erläutern, aus welchen Gründen die Anmeldung einer Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke zurückzuweisen ist.
Verweis auf
§ 37 Absatz 6 Satz 2 MarkenG
von
§ 104 Absatz 4 Satz 1 MarkenG