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§ 359 AO
§ 359 Beteiligte
Beteiligte am Verfahren sind:
1.
wer den Einspruch eingelegt hat (Einspruchsführer),
2.
wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist.
Verweis auf
§ 359 AO
von
§ 366 Satz 2 AO