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§ 273 Absatz 2 ZPO
(2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts insbesondere
1.
den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
2.
Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen;
3.
das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen;
4.
Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach
§ 378
treffen;
5.
Anordnungen nach den
§§ 142, 144
treffen.
§ 273 Absatz 3 Satz 1 ZPO
(3)
1
Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 und, soweit die Anordnungen nicht gegenüber einer Partei zu treffen sind, 5 sollen nur ergehen, wenn der Beklagte dem Klageanspruch bereits widersprochen hat.
§ 273 Absatz 4 Satz 1 ZPO
(4)
1
Die Parteien sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.
Verweis auf
§ 273 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 ZPO
von
§ 73 Absatz 2 Satz 2 MarkenG