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§ 33 Absatz 3 MarkenG
(3) Die Anmeldung einer Marke, die sämtliche Angaben nach
§ 32 Absatz 2
enthält, wird einschließlich solcher Angaben veröffentlicht, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen.
Verweis auf
§ 33 Abs. 3 MarkenG
von
§ 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 MarkenG