Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 66 Absatz 4 Satz 2 MarkenG
2
Die Beschwerde und alle Schriftsätze, die Sachanträge oder die Erklärung der Zurücknahme der Beschwerde oder eines Antrags enthalten, sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.
Verweis auf
§ 66 Abs. 4 Satz 2 MarkenG
von
§ 64 Absatz 6 Satz 3 MarkenG