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§ 4 Nummer 2 MarkenG
2.
durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder
Verweis auf
§ 4 Nr. 2 MarkenG
von
§ 51 Absatz 2 Satz 2 MarkenG