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§ 8 Absatz 2 Nummer 1 MarkenG
1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
§ 8 Absatz 2 Nummer 2 MarkenG
2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
§ 8 Absatz 2 Nummer 3 MarkenG
3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
Verweis auf
§ 8 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3 MarkenG
von
§ 50 Absatz 2 Satz 3 MarkenG