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§ 55 Absatz 1 MarkenG
(1)
1
Die Klage auf Erklärung des Verfalls (
§ 49
) oder der Nichtigkeit wegen Bestehens älterer Rechte (
§ 51
) ist gegen den als Inhaber der Marke Eingetragenen oder seinen Rechtsnachfolger zu richten.
2
Die Klage ist unzulässig, wenn über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien
1.
bereits gemäß
§ 53
entschieden wurde,
2.
ein Antrag gemäß
§ 53
beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt wurde.
3
§ 325 Absatz 1
der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 55 Abs. 1 MarkenG
von
§ 49 Absatz 1 Satz 4 MarkenG