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§ 8 Absatz 2 Nummer 4 MarkenG
4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
§ 8 Absatz 2 Nummer 14 MarkenG
14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.
Verweis auf
§ 8 Abs. 2 Nr. 4 oder Nummer 14 MarkenG
von
§ 37 Absatz 3 Satz 1 MarkenG