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§ 110 Absatz 3 AO
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
Verweis auf
§ 110 Abs. 3 AO
von
§ 362 Absatz 2 Satz 2 AO