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§ 7 MarkenG
§ 7 Inhaberschaft
Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein:
1.
natürliche Personen,
2.
juristische Personen oder
3.
Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Verweis auf
§ 7 MarkenG
von
§ 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 MarkenG