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§ 33 Absatz 1 MarkenG
(1)
1
Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an dem der Anmelder die Anmeldung mit den Angaben nach
§ 32 Absatz 2
beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht hat.
2
Der Eingang der Anmeldeunterlagen bei einem Patentinformationszentrum, das durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zur Entgegennahme von Markenanmeldungen bestimmt ist, gilt als Eingang beim Deutschen Patent- und Markenamt.
Verweis auf
§ 33 Abs. 1 MarkenG
von
§ 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 MarkenG