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§ 354 Absatz 1a Satz 2 AO
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Die Besteuerungsgrundlage, auf die sich der Verzicht beziehen soll, ist genau zu bezeichnen.
Verweis auf
§ 354 Abs. 1a Satz 2 AO
von
§ 362 Absatz 1a Satz 2 AO