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§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 MarkenG
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
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§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 MarkenG
von
§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 MarkenG