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§ 51 Absatz 4 MarkenG
(4)
1
Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang am Anmelde- oder Prioritätstag der Marke mit jüngerem Zeitrang aus folgenden Gründen hätte für verfallen oder nichtig erklärt und gelöscht werden können:
1.
Verfall nach
§ 49
oder
2.
absolute Schutzhindernisse nach
§ 50
.
2
Für die Prüfung der Verwechslungsgefahr nach
§ 9 Absatz 1 Nummer 2
ist auf die Kennzeichnungskraft der älteren Marke am Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke abzustellen.
Verweis auf
§ 51 Abs. 4 MarkenG
von
§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 MarkenG