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§ 51 Absatz 3 MarkenG
(3) Die Eintragung kann aufgrund einer bekannten Marke oder einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung an dem für den Zeitrang der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang maßgeblichen Tag noch nicht im Sinne des
§ 9 Abs. 1 Nr. 3
, des
§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
oder des
§ 15 Abs. 3
bekannt war.
Verweis auf
§ 51 Abs. 3 MarkenG
von
§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 MarkenG