Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 29 PfandBG
§ 29 Schutz vor Zwangsvollstreckung, Arresten und Aufrechnung
1
Arreste und Zwangsvollstreckungen in alle in ein Deckungsregister eingetragenen Werte einschließlich der Werte im Sinne des
§ 30 Abs. 3
finden nur wegen der Ansprüche aus den jeweiligen Pfandbriefen und der Ansprüche aus den in das entsprechende Deckungsregister eingetragenen Derivategeschäften statt.
2
§ 394
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 29 PfandBG
von
§ 14 Satz 1 LwRentBkG