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§ 9 Absatz 2 LwRentBkG
(2) Höchstens die Hälfte des zur Verteilung kommenden Betrages fließt einem Förderungsfonds zu, über dessen Verwendung die Anstaltsversammlung nach von ihr zu erlassenden Richtlinien entscheidet.
Verweis auf
§ 9 Absatz 2 LwRentBkG
von
§ 8 Absatz 3 Satz 2 LwRentBkG