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§ 2a Absatz 5 KWG
(5) Für Institute und übergeordnete Unternehmen, die von der Regelung im Sinne des
§ 2a Absatz 1, 5 oder 6
in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung Gebrauch gemacht haben, gilt die Freistellung nach Absatz 1 oder 2 als gewährt.
Verweis auf
§ 2a Absatz 5 KWG
von
§ 10 Absatz 4 Satz 1 LiqV