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§ 3 Absatz 2 Nummer 8 LiqV
8.
Geldforderungen des Pensionsnehmers aus unechten Pensionsgeschäften in Höhe des vereinbarten Rückzahlungsbetrags, wenn der aktuelle Marktwert der übertragenen Wertpapiere unter diesem liegt, und
Verweis auf
§ 3 Abs. 2 Nr. 8 LiqV
von
§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 LiqV