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§ 347 Absatz 1 Satz 2 AO
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Der Einspruch ist außerdem statthaft, wenn geltend gemacht wird, dass in den in Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten über einen vom Einspruchsführer gestellten Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist.
Verweis auf
§ 347 Abs. 1 Satz 2 AO
von
§ 355 Absatz 2 Satz 1 AO