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§ 168 Satz 2 AO
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Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt.
Verweis auf
§ 168 Satz 2 AO
von
§ 355 Absatz 1 Satz 2 AO