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§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1d KWG
1d.
der Betrieb eines multilateralen Systems, bei dem es sich nicht um einen organisierten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems auf eine Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines organisierten Handelssystems),
Verweis auf
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1d KWG
von
§ 64x Absatz 1 Satz 1 KWG