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§ 51c Absatz 5 KWG
(5)
§ 33 Absatz 1 Satz 1
gilt mit der Maßgabe, dass einem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung als Anfangskapital ein Gegenwert von mindestens 5 Millionen Euro zur Verfügung steht.
Verweis auf
§ 51c Absatz 5 KWG
von
§ 64r Absatz 19 Satz 1 KWG