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§ 37 Absatz 1 Satz 1 KWG
(1)
1
Die Bundesanstalt kann die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen und den Mitgliedern seiner Organe anordnen, wenn
1.
ohne die nach
§ 32
erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht werden,
2.
ohne die nach Artikel 14 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012
erforderliche Zulassung als zentrale Gegenpartei Clearingdienstleistungen erbracht werden,
3.
ohne die nach Artikel 16 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 909/2014
erforderliche Zulassung die Tätigkeit als Zentralverwahrer ausgeübt wird,
4.
ohne die nach Artikel 25 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 909/2014
erforderliche Anerkennung die in Abschnitt A des Anhangs zur
Verordnung (EU) Nr. 909/2014
genannten Kerndienstleistungen erbracht werden oder
5.
nach
§ 3
verbotene Geschäfte betrieben werden.
§ 54 Absatz 1a KWG
(1a) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 14 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) eine Clearingdienstleistung erbringt.
Verweis auf
§ 37 Absatz 1 Satz 1 sowie § 54 Absatz 1a KWG
von
§ 64o Absatz 1 Satz 2 KWG