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§ 2 Absatz 9a KWG
(9a)
1
Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne des
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12
auszuüben, sind die
§§ 2c, 6b, 10, 10c bis 10i, 11, 12a bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 6, 10, 14 bis 14b, 16, Absatz 1a Nummer 4 bis 8
, die
§§ 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2
, die
§§ 25a bis 25e, 26a, 32, 33, 34, 36 Absatz 3
und die
§§ 45 bis 45b
dieses Gesetzes sowie die Artikel 25 bis 455 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
nicht anzuwenden.
2
§ 24 Absatz 1 Nummer 9
gilt mit der Maßgabe, dass das Absinken des Anfangskapitals unter die Mindestanforderungen nach Artikel 16 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012
anzuzeigen ist.
§ 2 Absatz 9b KWG
(9b)
1
Sofern ein Kreditinstitut sowohl Tätigkeiten im Sinne des
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12
ausübt als auch weitere nach diesem Gesetz erlaubnispflichtige Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, ist auf die Tätigkeit im Sinne des
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12
der Absatz 9a anzuwenden; diese Kreditinstitute haben dafür Sorge zu tragen, dass sowohl die Anforderungen nach diesem Gesetz als auch die Anforderungen der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012
eingehalten werden.
2
Bezüglich der Anforderungen an das Anfangskapital nach § 33 Absatz 1 sowie nach Artikel 16 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012
haben die betroffenen Kreditinstitute die im jeweiligen Einzelfall höheren Anforderungen zu erfüllen.
3
Anzeige- und Informationspflichten, die sowohl nach § 2c Absatz 1 als auch nach Artikel 31 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012
bestehen, können in einer gemeinsamen Anzeige oder Mitteilung zusammengefasst werden.
Verweis auf
§ 2 Absatz 9a und 9b KWG
von
§ 64o Absatz 1 Satz 1 KWG