Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 183 Absatz 1 Satz 3 AO
3
Anderenfalls kann die Finanzbehörde die Beteiligten auffordern, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen.
§ 183 Absatz 1 Satz 4 AO
4
Hierbei ist ein Beteiligter vorzuschlagen und darauf hinzuweisen, dass diesem die in Satz 1 genannten Verwaltungsakte und Mitteilungen mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit nicht ein anderer Empfangsbevollmächtigter benannt wird.
§ 183 Absatz 1 Satz 5 AO
5
Bei der Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt.
Verweis auf
§ 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 AO
von
§ 352 Absatz 2 Satz 2 AO