Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 183 Absatz 1 Satz 2 AO
2
Ist ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter nicht vorhanden, so gilt ein zur Vertretung der Gesellschaft oder der Feststellungsbeteiligten oder ein zur Verwaltung des Gegenstands der Feststellung Berechtigter als Empfangsbevollmächtigter.
Verweis auf
§ 183 Abs. 1 Satz 2 AO
von
§ 352 Absatz 2 Satz 2 AO