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§ 12a Absatz 1 Satz 3 KWG
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Das Institut, die Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft hat die Begründung, die Veränderung oder die Aufgabe einer in Satz 1 genannten Beteiligung oder Unternehmensbeziehung unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen.
Verweis auf
§ 12a Abs. 1 Satz 3 KWG
von
§ 64g Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 KWG