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§ 56 Absatz 4e KWG
(4e) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) Nr. 648/2012
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 das Clearing nicht übernimmt oder
2.
entgegen Artikel 7 Absatz 2 einem Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stattgibt oder diesen nicht oder nicht rechtzeitig ablehnt.
Verweis auf
§ 56 Absatz 4e KWG
von
§ 60b Absatz 3 Satz 1 KWG