§ 318 Absatz 5 AO
(5) 1Dem Treuhänder ist auf Antrag eine Entschädigung zu gewähren. 2Die Entschädigung darf die nach der Zwangsverwalterordnung *) festzusetzende Vergütung nicht übersteigen.
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Muss richtig lauten: "Zwangsverwaltungsverordnung"