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§ 318 Absatz 5 AO
(5)
1
Dem Treuhänder ist auf Antrag eine Entschädigung zu gewähren.
2
Die Entschädigung darf die nach der Zwangsverwalterordnung *) festzusetzende Vergütung nicht übersteigen.
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*)
Muss richtig lauten: "Zwangsverwaltungsverordnung"
Verweis auf
§ 318 Abs. 5 AO
von
§ 344 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 AO