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§ 44b Absatz 1 Satz 1 KWG
(1)
1
Die Verpflichtungen nach
§ 44 Abs. 1 Satz 1
gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zur Auskunft und Vorlegung von Unterlagen gelten auch für
1.
Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungsabsicht nach
§ 2c
anzeigen oder die im Rahmen eines Erlaubnisantrags nach
§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6
oder einer Ergänzungsanzeige nach
§ 64e Abs. 2 Satz 4
als Inhaber bedeutender Beteiligungen angegeben werden,
2.
die Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut und den von ihnen kontrollierten Unternehmen,
3.
Personen und Unternehmen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß es sich um Personen oder Unternehmen im Sinne der Nummer 2 handelt, und
4.
Personen und Unternehmen, die mit einer Person oder einem Unternehmen im Sinne der Nummern 1 bis 3 nach
§ 15
des Aktiengesetzes verbunden sind.
§ 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 KWG
8.
die
§§ 25i bis 25k, 25m, 37, 39 bis 42, 43 Absatz 2 und 3, § 44 Absatz 1 und 6, § 44a Absatz 1 und 2
sowie die
§§ 44c, 46 bis 46h, 48u und 49
,
Verweis auf
§ 44b Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 KWG
von
§ 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 Buchstabe a KWG