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§ 24c Absatz 1 Satz 5 KWG
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Das Kreditinstitut hat zu gewährleisten, dass die Bundesanstalt jederzeit Daten aus dem Dateisystem nach Satz 1 in einem von ihr bestimmten Verfahren automatisiert abrufen kann.
Verweis auf
§ 24c Absatz 1 Satz 5 KWG
von
§ 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 KWG