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§ 25g Absatz 3 KWG
(3) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Kreditinstitut und seinen Geschäftsleitern Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen die Pflichten nach den Verordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 zu verhindern oder zu unterbinden.
Verweis auf
§ 25g Absatz 3 KWG
von
§ 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe h KWG