Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 25b Absatz 4 Satz 1 KWG
(4)
1
Sind bei Auslagerungen die Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt beeinträchtigt, kann die Bundesanstalt im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Beeinträchtigung zu beseitigen.
Verweis auf
§ 25b Absatz 4 Satz 1 KWG
von
§ 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe g KWG