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§ 281 Absatz 3 AO
(3) Die Pfändung unterbleibt, wenn die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt.
Verweis auf
§ 281 Abs. 3 AO
von
§ 339 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 AO