Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 15 Absatz 4 Satz 5 KWG
5
Ist der Beschluß der Geschäftsleiter nicht innerhalb von zwei Monaten oder der Beschluß des Aufsichtsorgans nicht innerhalb von vier Monaten, jeweils vom Tage der Kreditgewährung an gerechnet, nachgeholt, hat das Institut dies der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.
Verweis auf
§ 15 Absatz 4 Satz 5 KWG
von
§ 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e KWG