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§ 8a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 KWG
1.
ob die Eigenmittelausstattung der Gruppe auf zusammengefasster Basis ihrer Finanzlage und ihrem Risikoprofil angemessen ist,
§ 8a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 KWG
2.
welche zusätzlichen Eigenmittelanforderungen für jedes gruppenangehörige Unternehmen und auf zusammengefasster Basis erforderlich sind,
§ 8a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 KWG
3.
welche Maßnahmen im Rahmen der Liquiditätsaufsicht und über institutsspezifische Liquiditätsanforderungen beabsichtigt sind und
§ 8a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 KWG
4.
in welcher Höhe zusätzliche Eigenmittel empfohlen werden.
Verweis auf
§ 8a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 KWG
von
§ 53b Absatz 10 Satz 2 KWG