Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 336 AO
§ 336 Erzwingung von Sicherheiten
(1) Wird die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten nicht erfüllt, so kann die Finanzbehörde geeignete Sicherheiten pfänden.
(2)
1
Der Erzwingung der Sicherheit muss eine schriftliche Androhung vorausgehen.
2
Die
§§ 262 bis 323
sind entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 336 AO
von
§ 328 Absatz 1 Satz 2 AO