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§ 802j Absatz 2 ZPO
(2) Gegen den Schuldner, der ohne sein Zutun auf Antrag des Gläubigers aus der Haft entlassen ist, findet auf Antrag desselben Gläubigers eine Erneuerung der Haft nicht statt.
Verweis auf
§ 802j Abs. 2 ZPO
von
§ 326 Absatz 3 Satz 2 AO