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§ 35 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 KWG
2.
ein Kreditinstitut in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben wird;
§ 35 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 KWG
3.
ihr Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung der Erlaubnis nach
§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8, Absatz 1a oder Absatz 2 Nummer 1 bis 3
rechtfertigen würden;
§ 35 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 KWG
4.
Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Instituts gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte, besteht und die Gefahr nicht durch andere Maßnahmen nach diesem Gesetz abgewendet werden kann; eine Gefahr für die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte besteht auch
a)
bei einem Verlust in Höhe der Hälfte der nach Artikel 72 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
in der jeweils geltenden Fassung maßgebenden Eigenmittel oder
b)
bei einem Verlust in Höhe von jeweils mehr als 10 vom Hundert der nach Artikel 72 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
in der jeweils geltenden Fassung maßgebenden Eigenmittel in mindestens drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren;
§ 35 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 KWG
5.
(weggefallen)
§ 35 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 KWG
6.
das Institut nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, des Geldwäschegesetzes, des Wertpapierhandelsgesetzes, der Verordnung (EU) 2015/847 oder die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder Anordnungen verstoßen hat;
§ 35 Absatz 2a Satz 1 KWG
(2a)
1
Die Erlaubnis soll durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben werden, wenn über das Institut ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Auflösung des Instituts beschlossen worden ist.
Verweis auf
§ 35 Absatz 2 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2a Satz 1 KWG
von
§ 49 Satz 1 KWG