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§ 13c Absatz 3 Satz 4 KWG
4
Die Aufsichtsbehörde kann
1.
von dem CRR-Institut im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 bei einem Überschreiten der in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Obergrenzen die Unterlegung des Überschreitungsbetrags mit Eigenmitteln verlangen;
2.
Verstöße gegen die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen durch geeignete und erforderliche Maßnahmen unterbinden.
Verweis auf
§ 13c Absatz 3 Satz 4 KWG
von
§ 49 Satz 1 KWG