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§ 6 Absatz 1b KWG
(1b) Für CRR-Institute ist die Bundesanstalt sektoral zuständige Behörde im Sinne des Artikels 25a der
Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
in der jeweils geltenden Fassung und setzt die Einhaltung der Anforderungen der
Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
in der jeweils geltenden Fassung durch, soweit nicht
§ 29
des Wertpapierhandelsgesetzes anzuwenden ist.
Verweis auf
§ 6 Absatz 1b KWG
von
§ 49 Satz 1 KWG