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§ 2 Absatz 3 Nummer 23 SAG
23.
Gedeckte Einlagen sind Einlagen im Sinne des
§ 2 Absatz 5
des Einlagensicherungsgesetzes.
Verweis auf
§ 2 Absatz 3 Nummer 23 SAG
von
§ 46f Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 KWG