§ 343 Absatz 1 InsO
(1) 1Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird anerkannt. 2Dies gilt nicht,
1.
wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
2.
soweit die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere soweit sie mit den Grundrechten unvereinbar ist.