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§ 343 Absatz 1 InsO
(1)
1
Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird anerkannt.
2
Dies gilt nicht,
1.
wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
2.
soweit die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere soweit sie mit den Grundrechten unvereinbar ist.
Verweis auf
§ 343 Abs. 1 InsO
von
§ 46e Absatz 1 Satz 2 KWG