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§ 43 Absatz 1 KWG
(1) Soweit nach
§ 32
das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen einer Erlaubnis bedarf, dürfen Eintragungen in öffentliche Register nur vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nachgewiesen ist.
Verweis auf
§ 43 Abs. 1 KWG
von
§ 46b Absatz 3 Satz 3 KWG