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§ 45 Absatz 1 KWG
(1) Wenn die Vermögens-, Finanz- oder Ertragsentwicklung eines Instituts oder andere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass das Institut
1.
die Anforderungen der Artikel 92 bis 386 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
oder des
§ 10 Absatz 3 und 4
,
2.
die Anforderungen der Artikel 412 und 413 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
oder des
§ 11
,
3.
die Anforderungen des
§ 6c
,
4.
die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach
§ 10i
,
5.
die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten und die Anforderung an das Verlustabsorptionskapital nach den
§§ 49 bis 51
des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes oder
6.
die Anforderungen des
§ 51a Absatz 1 oder Absatz 2
oder des
§ 51b
nicht erfüllt oder zukünftig voraussichtlich nicht erfüllen wird, kann die Aufsichtsbehörde gegenüber dem Institut Maßnahmen zur dauerhaften Erfüllung der Anforderungen anordnen.
Verweis auf
§ 45 Absatz 1 KWG
von
§ 45c Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 KWG