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§ 38 GBO
§ 38
In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde.
Verweis auf
§ 38 GBO
von
§ 322 Absatz 3 Satz 4 AO